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Was fordert der Arbeitsschutz bei der Arbeit mit Gefahrstoffen?

Bei der Entwicklung der neue Gefahrstoffverordnung GefStoffV hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stark an den TRGS  (Technische Regeln für Gefahrstoffe ) orientiert. Somit ermöglichen Ihnen die TRGS Gefahrstoffe eine optimale Umsetzung der Vorschriften der neue Gefahrstoffverordnung GefStoffV in Ihrem Unternehmen. Die TRGS – Technische Regeln für Gefahrstoffe sind in Betrieben nicht verpflichtend umzusetzen, mit einer Umsetzung erreichen Sie aber den durch die neue Gefahrstoffverordnung GefStoffV festgelegten Standard und setzen diese so in Ihrem Unternehmen um. Im Rahmen der Gefahrstoffverordnung GefStoffV gilt die Vermutungswirkung. So kann man bei der Umsetzung der TRGS Gefahrstoffe von einer Erfüllung der Maßnahmen der Gefahrstoffverordnung GefStoffV ausgehen. Sollten Sie jedoch andere Maßnahmen in Ihrem Unternehmen durchführen wollen, so müssen Sie nachweisen, dass diese geeignet sind und demselben Standard entsprechen, wie die TRGS Gefahrstoffe .


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Welche Anforderungen stellt die Gefahrstoffverordnung GefStoffV an die Arbeit mit Gefahrstoffen?

Gefahrstoffverordnung

Der AGS (Ausschuss für Gefahrstoffe ) erarbeitet und legt das Technische Regelwerk für die neue Gefahrstoffverordnung GefStoffV fest. Der AGS ist ein beratendes Gremium des BMAS zu allen Fragen des Arbeitsschutzes und lässt auch EG-Vorschriften in das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung GefStoffV einfließen, um somit für eine Umsetzung dieser Regelungen in nationales Recht zu sorgen. In Bezug auf EG-Verordnungen weisen wir Sie darauf hin, dass diese unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU gültig sind und nicht, im Gegensatz zu EG-Richtlinien, vor Gültigkeit noch in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dies betrifft z.B. die EU-Verordnungen REACH oder GHS.


Inhaltliche Übersicht des Technischen Regelwerks für die neue Gefahrstoffverordnung GefStoffV

Das Technische Regelwerk für die neue Gefahrstoffverordnung GefStoffV besteht aus zwei wesentlichen Bestandteilen. Einerseits den TRGS Gefahrstoffe und auf der anderen Seite aus den Beschlüssen der TRGS 900 Reihe. Diese Beschlüsse TRGS 900 geben den aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse aus den Bereichen Technik, Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene wieder und werden im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht.

Die technischen Regeln sind dreistellig durchnummeriert und, wie folgt, in verschiedenen Bereiche aufgeteilt:

  • 001 – 099 TRGS Allgemeines, Aufbau und Verwendung
  • 100 – 199 TRGS Begriffsbestimmungen
  • 200 – 299 TRGS Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen
  • 400 – 499 TRGS Gefährdungsbeurteilungen
  • 500 – 599 TRGS Schutzmaßnahmen
  • 600 – 699 TRGS Substitution
  • 700 – 799 TRGS Brand- und Explosionsschutz
  • 900 – 999 TRGS Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und weitere Beschlüsse des AGS

Die Nummerierung einer TRGS Gefahrstoffe gibt an, auf welchen Bereich des Gefahrstoffrechts diese eingeht. Zu Anfang findet sich immer eine Rahmen-TRGS , die auf 00 endet und grundsätzliche Regelungen festlegt. Diese Grundsätze werden durch die nachfolgenden Regeln weiter konkretisiert.
So sind Maßnahmen zur Gewährleistung von Arbeitssicherheit bei der Arbeiten mit Asbest in der TRGS 519 “Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten” festgehalten. Ein weiteres Beispiel ist die TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“, die Obergrenzen für Belastungen am Arbeitsplatz festlegt.


Vor der Umsetzung einzelner TRGS Gefahrstoffe

Bevor TRGS für einzelne Maßnahmen bzw. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen umgesetzt werden, müssen Sie prüfen, welche Regelungen für Ihr Unternehmen bzw. Ihren Zuständigkeitsbereich erforderlich sind. Dabei sind folgende Sachverhalte in einer Gefährdungsbeurteilung zu bewerten:

  • entspricht diese Tätigkeit den Vorgaben der TRGS Gefahrstoffe ?
  • kann ein gleichwertiges Schutzniveau bei der Durchführung erreicht werden?
  • wie können die Vorgaben der TRGS Gefahrstoffe umgesetzt werden?

Die Gefährdungsbeurteilung dient zur Sicherstellung der Gesundheit und Sicherheit aller Mitarbeiter, da hier alle Maßnahmen zum Schutz der Belegschaft erfasst und auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Eine Umsetzung der TRGS  ist nicht zwingend erforderlich. Sie können selbst Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen entwickeln und zum Schutz der Mitarbeiter umsetzen. Doch dies ist mit höherem Aufwand verbunden, da die Gleichwertigkeit der umgesetzten Maßnahmen und der TRGS in der Gefährdungsbeurteilung begründet und dokumentiert werden muss. Da Sie davon ausgehen können bei der Umsetzung der TRGS – Technische Regeln für Gefahrstoffe auch alle Anforderungen der neuen Gefahrstoffverordnung  GefStoffV zu erfüllen, erleichtert dies die Gewährleistung eines funktionierenden Sicherheitssystems bei der Arbeit mit Gefahrstoffen.


Überprüfung der Schutzmaßnahmen

Die TRGS  werden regelmäßig auf Aktualität und Wirksamkeit hin überprüft und bei Veränderungen oder Einführung neuer Standards vom AGS abgeändert oder ergänzt. Bei Änderungen sind Sie verpflichtet Ihre Maßnahmen oder Tätigkeiten an die neuen Vorgaben anzupassen. Zeitlich sollte dies

  • unverzüglich geschehen, wenn durch die Umsetzung erhebliche Gefahren für die Mitarbeiter vermieden werden können
  • nach Ablauf einer Frist, sollte die neue Vorgabe zu einer deutlichen Erhöhung der Arbeitssicherheit führen

Eine direkte Anpassung einer älteren TRGS – Technische Regeln für Gefahrstoffe wird also nur nötig, wenn aus der aktualisierten TRGS deutlich wird, dass die vorherige Version den Schutz der Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maß gewährleistet hat. Teilweise legt der ASG aber auch Fristen fest, die es bei der Anpassung an neue TRGS Gefahrstoffe dringend einzuhalten gilt.


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Behördliche Anordnungen

Das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz kontrolliert die Umsetzung von Arbeitsschutzvorschriften in Ihrem Unternehmen und hat die Möglichkeit zusätzliche Anordnungen zu erlassen, wenn sie die Arbeitssicherheit nicht als ausreichend bewertet. Grundlage der nachfolgend beschriebenen Anordnungen sind die neue Gefahrstoffverordnung GefStoffV , das Arbeitsschutzgesetz und das Chemikaliengesetz. Im Wesentlichen handelt es sich um Anordnungen

  • von Maßnahmen zur Abwendung besonderer Gefahren, wie z.B. die Installation von Lüftungen oder Sicherheitsvorrichtungen
  • zur Feststellung ob und wie stark Gefährdungspotentiale existieren und welche Maßnahmen die Arbeitssicherheit gewährleisten können, wie z.B. Schadstoffmessungen
  • zur Einstellung der Arbeit, wenn Maßnahmen nicht oder nicht fristgerecht umgesetzt wurden und davon eine starke Beeinträchtigung der Arbeitssicherheit ausgeht

In dringenden Fällen, z.B. im akuten Gefahrenfall, ist die zuständige Behörde berechtigt notwendige Anordnungen nicht nur an den Arbeitgeber, sondern auch an verantwortliche Mitarbeiter zu richten.

Bekanntmachungen zu Gefahrstoffe

In Gebieten die unmittelbar durch EU-Verordnungen, wie die REACH – oder GHS – Verordnung, geregelt sind, hat das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung GefStoffV keine rechtliche Grundlage. Zur Unterstützung der Umsetzung der EU-Vorschriften in Betrieben gibt das BMAS Empfehlungen ab. Diese erscheinen im Gemeinsamen Ministerialblatt als Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen (BekGS). Diese Bekanntmachungen helfen bei der Auslegung und Umsetzung der jeweiligen Vorschriften. Im Gegensatz zur Vermutungswirkung bei den TRGS – Technische Regeln für Gefahrstoffe kann aber bei einer Orientierung an diesen Bekanntmachungen nicht zwingend von einer Einhaltung der europäischen Verordnung ausgegangen werden. Die Bekanntmachungen entfalten keine Vermutungswirkung und es sind zusätzliche Schritte zur Dokumentation erforderlich.

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