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Wie erstellt man eine Gefährdungsbeurteilung Arbeitsstätte?

Arbeitgeber müssen die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen – sie müssen die Arbeit so gestalten, dass die Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden werden kann – hierzu nutzen sie eine Gefährdungsbeurteilung Arbeitsstätte. Die verbleibende Gefährdung sollen sie so gering wie möglich halten. Die Grundpflicht des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung für das Leben und die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten möglichst zu vermeiden, wird in § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) begründet und in mehreren Verordnungen zum ArbSchG konkretisiert.

Auch von der Arbeitsstätte und der Arbeitsumgebung können Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Mitarbeitern ausgehen, sie sind daher ebenfalls in der Gefährdungsbeurteilung Arbeitsstätte zu untersuchen. Gefährdungen können sowohl von der Gestaltung der Arbeitsstätte (unsichere Verkehrswege, unzureichende Flucht- und Rettungswege, unzureichende Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung), den Arbeitsräumen (unzureichende Bewegungsflächen, problematische Anordnung der Arbeitsplätze), den Arbeitsplätzen (unzureichende Beleuchtung, unzuträgliche Temperaturen) oder den Umgebungsbedingungen (Lärm, unzuträgliches Klima) ausgehen. Wie Sie diese Gefahren beurteilen und dank der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung mindern können, lesen Sie auf dieser Seite.


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Was sind die Grundlagen für die Gefährdungsbeurteilung Arbeitsstätte?

Zur Arbeitsstätte gehören nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) nicht nur Arbeitsräume (Räume, in denen Arbeitsplätze fest eingerichtet sind), sondern auch alle Orte auf dem Betriebsgelände und auf Baustellen, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, insbesondere auch Verkehrswege, Fluchtwege, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Sanitär und Erste-Hilfe-Räume oder Kantinen. § 3 der ArbStättV fordert ausdrücklich ihre Berücksichtigung in der Gefährdungsbeurteilung; zusätzlich ist gefordert, dass bei Bildschirmarbeitsplätzen die Belastungen der Augen und die Gefährdung des Sehvermögens zu berücksichtigen sind. Die ArbStättV beschreibt die grundlegenden Anforderungen an Arbeitsstätten und begründet (§ 3a ArbStättV) die Vermutungswirkung der Einhaltung bei Beachtung der Regeln für Arbeitsstätten (ASR), so dass das mit diesen erreichte Sicherheitsniveau auf jeden Fall auch der Risikobeurteilung zu Grunde gelegt werden sollte. Daher werden sie im Folgenden immer aufgeführt.


Verkehrswege an Arbeitsstätten (ASR A1.8)

Verkehrswege (für den Fußgänger- und/ oder Fahrzeugverkehr bestimmte Bereiche) sollten möglichst gerade und übersichtlich verlaufen, Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich und einsehbar oder (z.B. durch Spiegel) gesichert sein. Dabei müssen Verkehrswege immer dann gekennzeichnet sein, wenn Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen ausgeschlossen sind, es sei denn, sie sind durch feste Betriebseinrichtungen (z.B. Regale) eindeutig erkennbar.In der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob Geländer oder Leitplanken Fahrzeug- und Fußgängerverkehr oder Verkehrswege und Arbeits- oder Lagerplätze trennen sollten.

Je nach Anzahl der Personen im Einzugsgebiet gibt es in ASR A1.8 Mindestbreiten für Fußgängerwege, die Mindestbreite von Fahrwegen hängt von der Breite der Fahrzeuge, der Geschwindigkeit des Fahrzeugverkehrs und davon ab, ob sich Fahrzeuge und Fußgänger den Verkehrsweg teilen oder nicht (zu den Details siehe Kurzschulung). Zu prüfen ist, ob weitergehende Schutzmaßnahmen, wie innerbetriebliche Verkehrsregeln, Warnkleidung, Winterdienst …, erforderlich sind. Treppen sollen sicher und leicht begehbar sein, empfohlen ist eine Stufenhöhe von 16 – 19 cm und ein Auftritt (freie Tiefe) von 26 – 30 cm. Freie Seiten müssen mit einem mindestens 1,00 Meter hohem Geländer gesichert sein und sie müssen einen Handlauf haben (bei einer Breite von mehr als 1,50 Metern an beiden Seiten, bei mehr als 4,00 Metern einen Zwischenhandlauf).


Flucht- und Rettungswege an der Arbeitsstätte (ASR A2.3)

Fluchtwege müssen gekennzeichnet sein und dienen der Evakuierung der Mitarbeiter, Rettungswege umfassen auch die Zuwege für die Feuerwehr. Die Mindestbreite von Fluchtwegen entspricht der von Verkehrswegen, ihre Länge bis zu einem Notausgang sollte höchstens 35 Meter betragen. Ob ein zweiter Fluchtweg nötig ist, ist unabhängig von rechtlichen Anforderungen insbesondere bei Produktions- und Lagerräumen über 200 m² Grundfläche sowie bei Geschossflächen über 1.600 m² zu prüfen. In großen Räumen und bei fehlendem Tageslicht kann eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich sein, ggf. sogar ein optisches Sicherheitsleitsystem. Für beide müssen Prüffristen festgelegt werden. Auf Baustellen gelten sowohl für Verkehrs- als auch für Fluchtwege (hier nicht dargestellte) abweichende Anforderungen.


Kennzeichnung (ASR A1.3)

Die Pflicht zur Kennzeichnung gilt nicht nur für Fluchtwege, sondern für alle Gefahrenstellen, bei denen die Risiken nicht ausreichend minimiert werden können. Die Gefahrenstellen, die gekennzeichnet werden müssen, sind in der Gefährdungsbeurteilung Arbeitsstätte zu ermitteln. Zu den üblichen Kennzeichen gehören:

  • Verbotszeichen: untersagen gefahrbringendes Verhalten (z.B. Rauchverbot),
  • Warnzeichen: warnen vor Gefahren, z.B. Warnung vor heißen Oberflächen,
  • Gebotszeichen: schreiben bestimmtes Verhalten vor, z.B. Benutzung von Schutzbrillen,
  • Rettungszeichen: kennzeichnen Flucht und Rettungswege sowie Notausgänge,
  • Brandschutzzeichen: kennzeichnen Standorte von Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen.

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Arbeitsstätten (ASR A1.2)

Arbeitsstätten müssen eine ausreichende Grundfläche, Höhe sowie ausreichend Luftraum und Bewegungsfläche aufweisen. Als Minimum gelten 8 m² für einen Arbeitsplatz zuzüglich 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz; die Bewegungsfläche muss mindestens 1,5 m² betragen (bei Tätigkeiten im Sitzen und Stehen in Tiefe und Breite wenigstens 1 m, bei nebeneinander angeordneten Arbeitsplätzen in Breite mind. 1,20 m). Bei Einrichtungen und Arbeitsmitteln müssen Sicherheitsabstände (z.B. aus Herstellerangaben) festgelegt werden, bei der Gefahr von Ganzkörperquetschungen müssen diese mindestens 0,50 Meter betragen. Fußböden dürfen keine Stolperstellen und keine Rutschgefahren aufweisen; sind diese unvermeidlich, müssen sie gekennzeichnet – siehe oben – werden.

Ausstattung

Türen müssen die Mindestmaße von Fluchtwegen einhalten. Auch der Rahmen der Türen darf keine Stolperstelle bilden. Bei Fenstern müssen die Verantwortlichen Gefährdungen durch geöffnete Fensterflügel – auch auf Verkehrswegen – vermeiden oder minimieren; ihre Reinigung muss von einer sicheren Standfläche aus möglich sein. Übermäßige Sonneneinstrahlung und Blendung sind durch Jalousien, Rollos etc. zu vermeiden oder zu minimieren. Die gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur ist in ASR A3.5 vorgegeben. Die Mindesttemperatur hängt von der Arbeitsschwere und der überwiegenden Körperhaltung (Sitzen oder Stehen)  ab, sie sollte 26 °C aber nicht überschreiten. Wenn die Außentemperatur aber höher ist und geeignete Sonnenschutzmaßnahmen wie Jalousien oder Rollos an Fenstern ergriffen sind, sollten – ab 30 °C müssen – geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die in der Gefährdungsbeurteilung Arbeitsstätte festzulegen sind. Hierzu können gehören:

  • Steuerung des Sonnenschutzes,
  • Steuerung der Lüftung (Nachtauskühlung, Lüftung früh am Morgen),
  • Arbeitszeitverlagerung
  • Lockerung der Bekleidungsregeln,
  • Bereitstellung geeigneter Getränke.

Bei mehr als 35 °C ist ein Raum nicht als Arbeitsraum geeignet, dann sind entsprechende Maßnahmen (z.B. Entwärmungsphasen) zu treffen. In umschlossenen Arbeitsräumen ist zudem für eine ausreichende Lüftung zu sorgen (ASR A3.6). Belastungen können durch den Eintrag von Stoffen, Feuchte und Wärme erfolgen. Handlungsbedarf besteht insbesondere bei Beschwerden von Mitarbeitern über die Luftqualität (bei Stoffeinträgen durch Gefahr- oder Biostoffe siehe die entsprechende Gefährdungsbeurteilung); wenn eine freie Lüftung (etwa mittels Fenstern) nicht ausreicht (möglich bei großen Räumen, Fenster können oder dürfen nicht geöffnet werden, große Belastungen, …), müssen raumlufttechnische Anlagen (RLT) zum Einsatz kommen – deren Prüf- und Wartungsintervalle in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind.


Gefährdungsbeurteilung Arbeitsplätze – Welche Anforderungen an die Beleuchtung nennt das ASR A34?

ASR A3.4 enthält Mindestbeleuchtungsstärken für eine Vielzahl von Tätigkeiten/ Arbeitsstätten, darunter z.B.:

  • Lagerräume mit Suchaufgaben: 100 lx,
  • Steuer- oder Schaltwarten: 500 lx,
  • Büros (Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung): 500 lx,
  • Technisches Zeichnen: 750 lx,
  • Arbeitsplätze in verfahrenstechnischen Anlagen: 300 lx,
  • Feine Maschinenarbeiten in der Metallindustrie: 500 lx.

Bei Beleuchtungsstärken über 500 lx können Sie diese durch Arbeitsplatzleuchten erreichen; die Umgebung eines Arbeitsplatzes mit 300 lx Beleuchtungsstärke muss mit mind. 200 lx beleuchtet sein, die eines Arbeitsplatzes mit 500 lx oder mehr mit 300 lx. Auf Baustellen gelten abweichende Mindestwerte.


Gefährdungsbeurteilung Arbeitsstätte – Belastung durch Lärm, Wärme und Kälte

Gefährdungen können auch von der Arbeitsumgebung, etwa dem Klima, oder von Lärm ausgehen. Lärm ist eine der häufigsten Gefährdungen an der Arbeitsstätte, Lärmschwerhörigkeit durch langjährige Lärmexposition eine anerkannte Berufskrankheit. Ihre Entstehung ist bei dauerhafter Exposition ab einem Schalldruckpegel von 80 – 85 dB(A) möglich; durch Schalldruckpegel ab 135 dB(C) kann es zudem zu akuten Gehörschäden kommen. In der Gefährdungsbeurteilung ermitteln Sie, welche Beschäftigen Lärm ausgesetzt sind und wie hoch die Exposition ist, ggf. mittels Lärmmessungen. Ab 85 dB(A) bzw. 137 dB(C) müssen die entsprechenden Bereiche als Lärmbereiche gekennzeichnet werden, neben der Benutzung von Gehörschutz ist ein Lärmminderungsprogramm zu erstellen(Rechtsgrundlage: Lärm und Vibrationsarbeitsschutzverordnung).

Bei starker Wärme- oder Kältebelastung können Regulierungsmechanismen wie Schwitzen oder isolierende Kleidung überfordert sein, mögliche Folgen reichen bis zu Hitzschlag oder lokalen Erfrierungen. Die Erträglichkeit von Wärmebelastungen, die an vielen Arbeitsstellen in der Metall-, Glas-, Keramik und Gummiindustrie sowie bei Arbeiten im Freien (Baustellen im Sommer …) auftreten kann, hängt von verschiedenen Faktoren, wie Luftfeuchtigkeit und Windgeschwindigkeit ab. Bei ihrer Beurteilung hilft DIN 33403-3. Kälte tritt z.B. in Kühlhäusern, der Lebensmittel- und Getränkeindustrie sowie bei Arbeiten im Freien (Baustellen im Winter …) auf, auch hier ist das Gesundheitsrisiko u.a. von der Windgeschwindigkeit abhängig. Bei der Beurteilung hilft DIN 33403-5.

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