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Was bedeutet Arbeitssicherheit im Betrieb?

So bilden Führungskräfte eine gute Sicherheitskultur für die Arbeitssicherheit im Betrieb aus. Zu den wesentlichen Voraussetzungen einer hohen Arbeitssicherheit im Betrieb gehören neben dem technischen Arbeitsschutz (sichere Arbeitsstätten, sichere Arbeitsmittel) – immer dann, wenn hiermit nicht alle Gefährdungen sicher beseitigt werden können – auch das sicherheits- und gesundheitsgerechte Verhalten derjenigen, die Arbeiten ausführen. Eine entsprechende Sicherheitskultur auszubilden ist Aufgabe aller Führungskräfte, die hierzu einige Pflichten zu beachten haben.

Zu den wichtigsten gehören Auswahl-, Anweisungs-, Ausrüstungs-, Überwachungs- und Durchsetzungspflichten. Dazu dient die Arbeitssicherheitsunterweisung zur Arbeitssicherheit im Betrieb. Damit Mitarbeiter (gleiches gilt für andere Personen, die für ein Unternehmen arbeiten) sicher arbeiten, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Die Mitarbeiter müssen die Gefahr kennen, denen sie sich bei ihrer Arbeit aussetzen (Gefahrenbewusstsein), sie müssen diese Gefahr bei ihrer Arbeit im Sinne eines sicherheitsgerechten Verhaltens berücksichtigen (Sicherheitsbewusstsein) und sie müssen in der Lage sein, das Sicherheitsgerechte Verhalten umzusetzen (Eignung).


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Auswahl- und Anweisungspflichten zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit im Betrieb und der Sicherheitskultur

Sowohl Auswahl- als auch Anweisungspflichten sind im Rahmen eines effektiven Arbeitsschutzes zentrale Pflichten eines jeden Arbeitsgebers und gleichzeitig eine wichtige Voraussetzung, um eine gut ausgeprägte Sicherheitskultur im Unternehmen zu gewährleisten. Was sich hinter den Begriffen Auswahlpflicht und Anweisungspflicht verbirgt, wird Ihnen im Folgenden näher erläutert.

Auswahlpflichten im Arbeitsschutz

Die Auswahlpflicht ergibt sich grundsätzlich aus § 7 ArbSchG, wonach bei der Übertragung von Aufgaben auf Mitarbeiter ihre Befähigung zu berücksichtigen ist, die Anforderungen des Arbeitsschutzes bei der Erfüllung der Aufgaben zu beachten.

Anweisungspflichten im Arbeitsschutz

Übertragene Aufgaben müssen deutlich formuliert und ggf. mit ihnen verbundene Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Minimierung unterwiesen werden (vgl. z. B. § 12 ArbSchG). Dazu gehört auch, dass die Mitarbeiter wissen, welche persönliche Schutzausrüstung ggf. zu nutzen ist. Um die Mitarbeiter zum Mitdenken und Mitmachen zu bewegen, haben sich Arbeitsschutz- Kurzgespräche bewährt. Bei diesen fragen sich Vorgesetzte und Mitarbeiter gemeinsam:

  • Welche Gefährdungen gibt es?
  • Was kann passieren?
  • Wie können wir uns schützen?

Die Ergebnisse werden z.B. auf einem Flip-Chart festgehalten. Während der Unterweisung sollten die Äußerungen der Mitarbeiter stets beachtet werden: Auch Einwände oder falsche Aussagen können, als Fragen umformuliert und an die Mitarbeiter zurückgegeben, die Diskussion beleben. Am Ende sollten die wichtigsten Punkte zusammengefasst und verbindliche Regelungen, getroffene Vereinbarungen oder Appelle wiederholt werden. Unterweisungen müssen zudem dokumentiert werden – es empfiehlt sich grundsätzlich (wie in der GefStoffV gefordert) die Inhalte der Unterweisung und das Datum festzuhalten und die Unterwiesenen unterschreiben zu lassen. Ob Anweisungen/ Vereinbarungen eingehalten werden, muss überwacht werden (siehe unten).


Medizinische Eignungsuntersuchung für die Arbeitssicherheit im Betrieb

Wie eingangs bereits erwähnt, müssen Führungskräfte bei der Übertragung von Aufgaben die Befähigung der Mitarbeiter berücksichtigen. Die Anforderung ist in zahlreichen Rechtsvorschriften weiter konkretisiert, etwa bei Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (siehe DGUV Vorschrift 3) oder bei Arbeiten mit Kranen (siehe GUV-Vorschrift 52), Flurförderzeugen (DGUV Vorschrift 68) und Fahrzeugen (DGUV-Vorschrift 70).

Der Begriff „Befähigung“ im ArbSchG ist dabei weit im Sinne von Eignung zu fassen: Er umfasst neben den Fähigkeiten (Eigenschaften physischer und psychischer Natur, wie ausreichende Muskelkraft, Sehfähigkeit oder Fähigkeit zur Informationsverarbeitung) auch Fertigkeiten (erworbene, für die Aufgabenstellung erforderliche Verhaltensweisen). Diese spielen insbesondere bei gefährlichen Arbeiten, etwa der Bedienung von Krananlagen, eine wichtige Rolle im Arbeitsschutz, weshalb es hierzu auch Konkretisierungen u. a. in den o.g. Rechtsvorschriften gibt. Daneben sind je nach Aufgabe weitere Eignungsmerkmale zu beachten, etwa Zuverlässigkeit oder soziale Reife.

Eine Möglichkeit, die Befähigung zu prüfen ist die Durchführung einer medizinischen Eignungsuntersuchung. Eine solche medizinische Eignungsuntersuchung darf während der Beschäftigung nur durchgeführt werden, wenn konkrete Tatsachen gegen die Eignung der Beschäftigten sprechen, sie muss erforderlich und verhältnismäßig sein. Das heißt, es darf keine milderen Mittel der Eignungsfeststellung – etwa einen Test – geben und die Interessen des Arbeitgebers – etwa der Sicherheitskultur im Unternehmen – müssen die Interessen des Beschäftigten überwiegen. Eine Rechtsgrundlage kann aber auch mit einer Betriebsvereinbarung geschaffen werden. (Vgl. zu dem Thema auch DGUV-I 250-010 „Eignungsuntersuchungen in der betr. Praxis“.)


Betriebsanweisungen als wichtige Voraussetzung einer guten Sicherheitskultur im Arbeitsschutz

Betriebsanweisungen sind speziell auf das Unternehmen zugeschnittene, arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogene, verbindliche schriftliche Anordnungen des Arbeitgebers, mit denen diese das sichere Verhalten bei den in der Anweisung genannten Tätigkeiten regeln. Sie sind Grundlage für die Arbeitssicherheit im Betrieb sowie für die Unterweisung und im Arbeitsschutz eine praxisorientierte Dokumentation der Schutzmaßnahmen.

Sie werden u. a. in der GefStoffV, der BetrSichV und der BioStoffV gefordert. Vor allem im Arbeitsschutz sind diese Verordnungen unerlässlich, denn sie stellen den richtigen Umgang mit Gefahrenstoffen, Arbeitsmitteln oder krankheitserregenden Mikroorganismen dar und legen fest, welche erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln hinsichtlich der Gefahren für Mensch und Umwelt einzuhalten sind. Weiter enthalten sie Anweisungen für das richtige Verhalten im Gefahrenfall, zur Ersten Hilfe und für die sachgerechte Entsorgung von Abfällen. Somit sind sie auch für die Ausbildung einer entsprechenden Sicherheitskultur unabdingbar. Betriebsanweisungen sollten auf der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG beruhen und die dort berücksichtigten bzw. neu festgelegten Schutzmaßnahmen enthalten.

Vorlagen von der BG oder kommerziellen Anbietern können verwendet werden, müssen aber entsprechend angepasst werden. Gefordert ist eine verständliche Form: Das Sprachniveau der Betriebsanweisung ist also an das der Beschäftigten anzupassen, entsprechend sind z. B. Fremdworte oder Fachbegriffe in der Regel zu vermeiden. Auch sind sie konkret zu halten – so ist bei einem Gefahrstoff nicht relevant, wie dieser allgemein entsorgt wird (wie es oft in Musteranweisungen steht), sondern wie der Mitarbeiter ihn bei der entsprechenden Tätigkeit zu entsorgen hat (z. B. „Behälter entleeren und zur Chemikalienbehältersammelstelle, Raum xxx, bringen“. Bei Änderungen im Betrieb sind die Betriebsanweisungen stets aktuell anzupassen. Um sicherzustellen, dass Betriebsanweisungen auch den aktuellen Wissensstand des Erstellers widerspiegeln, empfiehlt sich eine regelmäßige – etwa jährliche oder zweijährliche – Überprüfung der Betriebsanweisungen zur Feststellung der Sicherheitskultur im Unternehmen.


Ihre Ansprechpartnerin bei Fragen zum Arbeitsschutz

Ansprechpartnerin der VOREST AG Kati Schäfer

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Kati Schäfer
Telefon: 07231.922391-0
E-Mail: kschaefer@vorest-ag.de

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Welche Arten von Betriebsanweisungen gibt es?

Da es für verschiedene Bereiche andere Anforderungen und Sicherheitseinweisungen gibt wird die Betriebsanweisung zur Arbeitssicherheit im Betrieb für den jeweiligen Bereich angepasst.

Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung:

Sie regeln den Umgang und die Handhabung mit Gefahrstoffen. Neben der Gefährdungsbeurteilung ist das Sicherheitsdatenblatt eine zentrale Informationsquelle. Grundfarbe der Betriebsanweisungen ist orange.

Sicherheitstechnische Betriebsanweisungen:

Sicherheitstechnische Betriebsanweisungen regeln den Umgang mit Arbeitsmitteln (Maschinen, Geräten oder Anlagen). Grundfarbe ist üblicherweise blau.

Betriebsanweisungen für Biostoffe:

Diese regeln den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, die Infektionen hervorrufen oder sensibilisierende bzw. toxische Wirkungen haben können. Es gibt keine einheitliche Grundfarbe, oft werden gelb, rot oder (dunkel)grün verwendet, mitunter auch orange (wie Gefahrstoffe).

Betriebsanweisungen für persönliche Schutzausrüstung:

Regeln den Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung. Grundfarbe  ‏ist in der Regel (hell)grün.

Betriebsanweisungen können auch zusammengefasst werden, so kann etwa die Gefährdung durch Biostoffe (Mikroorganismen) in wassergemischten Kühlschmierstoffen auch in der sicherheitstechnischen Betriebsanweisung für das Arbeitsmittel behandelt werden. Neben den Betriebsanweisungen gibt es besondere Anweisungen insbesondere für Notfälle. Hierzu gehören Brandschutzordnungen, Alarmpläne, Rettungspläne etc. Betriebs-/Gebrauchsanleitungen sind dagegen Angaben von Herstellern (z. B. von Anlagen oder anderen Arbeitsmitteln) zum sicheren Betreiben oder Verwenden. Diese können eine Grundlage für das Erstellen der Gefährdungsbeurteilung/Betriebsanweisung sein; in letzterer kann auf die Anleitung verwiesen werden


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Arbeitsschutzunterweisung  für eine gute Sicherheitskultur & Arbeitssicherheit im Betrieb

Arbeitsschutzunterweisungen erfolgen in der Regel mündlich und sind ein zentrales Instrument, um neben dem Wissen über Gefahren bei der Arbeit, auch das für den betrieblichen Arbeitsschutz zentrale Sicherheitsbewusstsein der Beschäftigten sicherzustellen. Entsprechend wird die ausreichende und angemessene, auf den Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtete Unterweisung in § 12 ArbSchG bei Einstellung, der Einführung neuer Arbeitsmittel und Technologien sowie bei Veränderungen im Aufgabenbereich gefordert. Sie ist erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen. Diese Anforderungen werden in § 4 DGUV Vorschrift 1 ergänzt: Arbeitssicherheitsunterweisungen sind mindestens jährlich zu wiederholen und müssen dokumentiert werden; außerdem sind bei ihnen die Unfallverhütungsvorschriften zu vermitteln. Diese Anforderungen werden in § 4 DGUV Vorschrift 1 ergänzt:

Unterweisungen sind mindestens jährlich zu wiederholen und müssen dokumentiert werden; außerdem sind bei ihnen die Unfallverhütungsvorschriften zu vermitteln. Diese Anforderungen werden in § 4 DGUV Vorschrift 1 ergänzt: Unterweisungen sind mindestens jährlich zu wiederholen und müssen dokumentiert werden; außerdem sind bei ihnen die Unfallverhütungsvorschriften zu vermitteln. Die allgemeinen Anforderungen des ArbSchG bzw. der DGUV Vorschrift 1 zu Unterweisungen werden in zahlreichen spezielleren Vorschriften konkretisiert (siehe Rechtskataster), weitere Unterweisungspflichten gibt es u. a. für gentechnische Arbeiten (GenTSV), bei Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen (StrahlenschutzV) und beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen (RöntgenV).

Durchführung der Arbeitssicherheitsunterweisungen Sinnvollerweise – und teilweise in den Rechtsvorschriften explizit gefordert – werden Arbeitssicherheitsunterweisungen mit der Gefährdungsbeurteilung, den Betriebsanweisungen und Durchführung und Wirksamkeitskontrollen verzahnt. In der Regel werden die unmittelbaren betrieblichen Vorgesetzten mit den Unterweisungen beauftragt – das ist auch sinnvoll, da diese „vor Ort“ sind und ggf. das Verhalten der Mitarbeiter nach der Unterweisung kontrollieren und korrigieren können. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte können die Unterweisung unterstützen – alleine durchführen sollten Sie sie nicht, da ihnen Weisungsbefugnisse fehlen.


Was ist das Ziel der Arbeitssicherheitsunterweisungen?

Ziel der Arbeitssicherheitsunterweisungen ist es, die Kenntnisse der Mitarbeiter über Gefährdungen zu erweitern (Wissen), sie zu sicherem Verhalten zu motivieren (Wollen) und Fertigkeiten zu sicherheits- und gesundheitsgerechten Arbeiten zu vermitteln, zu stärken oder zu sichern (Können) und um eine gute Sicherheitskultur im Unternehmen zu implementieren. Grundlage hierzu ist die Gefährdungsbeurteilung – deren Ergebnisse und die dort berücksichtigten bzw. neu festgelegten Schutzmaßnahmen sind so zu erläutern, dass die unterwiesenen Mitarbeiter sie verstehen und ihre Notwendigkeit einsehen. Ggf. können einzelne Maßnahmen – etwa das Anlegen persönlicher Schutzausrüstung – auch geübt werden. Zu unterscheiden ist zwischen Erstunterweisungen, die bei Neueinstellungen, Arbeitsplatzwechseln und der Einführung neuer Verfahren, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe stattfindet, sowie den regelmäßigen oder anlassbezogenen (z. B. nach einem Unfall oder auffälligem sicherheitswidrigen Verhalten) Wiederholungsunterweisungen. Die regelmäßigen Wiederholungsunterweisungen werden verhaltensabhängig in angemessenen Zeitabständen – mindestens aber einmal jährlich – durchgeführt.

Arbeitsschutz - Weg zu einer besseren Sicherheitskultur

Eine erfolgreiche Arbeitssicherheitsunterweisungen beruht auf guter Vorbereitung. Dazu gehören Auswahl und Vorbereitung der Unterweisungsthemen (Grundlage Gefährdungsbeurteilung), die Festlegung der jeweiligen Teilnehmer, von Terminen (besser mehrere kurze als eine zu lange Unterweisung!) sowie von Räumlichkeiten und eventuellen Hilfsmitteln (Medien, Arbeitsmittel für Demonstrationen, PSA für Übungen, …) und ggf. die Absprache mit unterstützenden Fachleuten (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Brandschutzbeauftragter, Betriebsarzt,…).

Quellen für die Informationsbeschaffung zur Vorbereitung der Unterweisungsthemen können neben diesen Fachleuten insbesondere Regeln und Informationen der DGUV und andere Unterlagen der Berufsgenossenschaft sowie Herstellerinformationen sein. Eine besondere Rolle spielen die Betriebsanweisungen, da in diesen Anweisungen zum Verhalten enthalten sind, deren Verständnis in der Unterweisung der betroffenen Mitarbeiter sichergestellt werden muss. Die Inhalte sollten auf das Vorwissen und das typische Verhalten der unterwiesenen Mitarbeiter (sowie, aber das ergibt sich von selbst aus dem „tätigkeitsbezogen“, auf die Arbeitsaufgabe, die technische Ausstattung und die Arbeitsmittel sowie den Handlungsspielraum des Unterwiesenen) abgestimmt sein.


Welche Punkte sollten bei der Ausrüstungspflicht beachtet werden?

Neben der Ausrüstung der Mitarbeiter mit sicheren, für die Aufgabe geeigneten Arbeitsmitteln spielt im Arbeitsschutz die persönliche Schutzausrüstung (PSA) eine zentrale Rolle in einer guten Sicherheitskultur. PSA ist Ausrüstung, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren, die sich anders (technisch oder organisatorisch) nicht abstellen lassen, am Körper getragen oder gehalten wird. PSA ist auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn die Unfall- oder Gesundheitsgefahren nur kurzzeitig oder bei gelegentlicher Tätigkeit auftreten können. Die persönliche Schutzausrüstung wird den Beschäftigten individuell zur Verfügung gestellt:

  • zum Schutz vor Unfallgefahren,
  • für den Schutz vor gesundheitlichen Gefahren und Witterungseinflüssen,
  • sowie zum Schutz vor ungewöhnlich starker Verschmutzung oder
  • aus hygienischen Gründen.

PSA darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen der 8. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (8.ProdSV) entspricht; sie unterliegt einer Konformitätsprüfung und der Hersteller muss eine Informationsbroschüre mit Angaben zu Gebrauch, Reinigung, Wartung, Überprüfung, Lagerung und Desinfektion mitliefern. Je nach Schutzzweck werden drei Kategorien unterschieden: Kat. I schützt vor geringfügigen Risiken (z.B. Gartenhandschuhe), Kat. II vor mittleren Risiken (z.B. Sicherheitsschuhe) und Kat. III vor großen Risiken (z.B. Absturzsicherungen).

Kopfschutz

Schutzhelme sollen den Kopf vor mechanischen Verletzungen schützen; gefordert ist daher vor allem eine hohe Durchdringungsfestigkeit. Sie müssen fest sitzen und dürfen auch beim Bücken oder bei Wind nicht wegfliegen. Anstoßkappen schützen nur gegen Anstoßen, nicht gegen herabfallende Gegenstände. Haarnetze sollen verhindern, dass Haare in bewegte Maschinenteile geraten.

Augenschutz

Schutzbrillen und Schutzschilde, -schirme und -hauben sollen die Augen vor mechanischer, chemischer, optischer und thermi Arbeitsscher Schädigung schützen. Der Gefährdungsbereich ist auf dem Augenschutz anzugeben, so bedeutet z.B. keine Zahl: Schutz gegen mechanische Risiken, Gefährdungen durch Schweißen, UV-, sichtbare und IR-Strahlung, „3“: Schutz gegen tropfende und spritzende Flüssigkeiten.

Handschutz

Schutzhandschuhe können vor mechanischen Verletzungen (z.B. Schnittverletzungen), chemischen Gefährdungen (z.B. Säuren, Laugen), physikalischen Einwirkungen (z.B. Kälte, heiße Gegenstände) oder mechanischen Schwingungen (Schwingungsschutz-Handschuh) schützen, entsprechend gibt es die unterschiedlichsten Schutzhandschuhe – der Schutzzweck muss als Piktogramm auf dem Handschuh angegeben sein. Welche Schutzhandschuhe geeignet sind, sollte in der Betriebsanweisung/ Unterweisung genau festgelegt werden, so ist etwa die Angabe „Chemikalienschutzhandschuh“ zu allgemein. Bei manchen Arbeiten können Handschuhe das Risiko erhöhen, daher ist z.B. an Bohrmaschinen das Tragen von Schutzhandschuhen verboten. Zu beachten ist auch, dass durch Schutzhandschuhe die Hände schwitzen können, ggf. ist Hautschutz erforderlich.

Fußschutz

Sicherheitsschuhe sollen die Füße insbesondere vor mechanischen (aber auch chemischen, thermischen oder elektrischen) Verletzungen schützen. Neben einer rutschfesten Sohle und in der Regel einer Zehenkappe verfügen sie ggf. über durchtrittsichere Sohlen und sind ggf. gegen elektrostatische Aufladung (antistatische Schuhe, zur Verminderung von Zündgefahren) geschützt.

Gehörschutz

Gehörschutzstöpsel und Kapselgehörschützer sollen das Gehör vor Lärmschäden schützen, Grundlage für ihre Auswahl und Benutzung ist daher ihre Dämmwirkung, die die Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte (LärmVibrationsArbSchV) sicherstellen muss. Daneben spielen auch der Tragekomfort und die Vereinbarkeit mit anderer PSA eine wichtige Rolle.

Schutz vor Absturz Sicherheitsgeschirr

ist immer dann zu verwenden, wenn andere (technische) Maßnahmen gegen Absturz nicht möglich sind, dazu gehören Auffanggurte, Haltegurte, Verbindungsmittel wie Sicherungs- und Halteseile und Geräte wie Falldämpfer. Sicherheitsgeschirr muss mindestens einmal jährlich auf Verschleiß geprüft werden.


Überwachungspflichten der Führung

Wer Aufgaben überträgt, muss sich immer vergewissern, dass der Aufgabenempfänger anweisungsgemäß gehandelt hat. Die Überwachungspflicht im Bereich Arbeitssicherheit im Betrieb lässt sich nicht wegdelegieren, sie verbleibt immer bei demjenigen, der Aufgaben überträgt. Je nach Person, der Aufgaben übertragen wurden, muss die Überwachung unterschiedlich intensiv ausfallen. Ein unerfahrener Neuling wird eine begleitende Umsetzungskontrolle brauchen, bei erfahrenen, bewährten Mitarbeitern wird eine Stichprobenkontrolle ausreichen. Das notwendige Ausmaß an Überwachung hängt auch von der Zuverlässigkeit des Auftragsempfängers ab. Nach Unterweisungen ist von den Vorgesetzten zu überwachen, ob Anweisungen/Vereinbarungen tatsächlich eingehalten werden.

Dazu sollte noch eine Ergebniskontrolle kommen. Hat eine Unterweisung wirklich zu weniger einschlägigen Verletzungen beigetragen? Kontrollen können – richtig ausgeführt – auch motivierend und positiv auf die Sicherheitskultur auswirken:
Sie zeigen, dass die Führungskraft sich für ihre Mitarbeiter verantwortlich fühlt und bieten auch die Möglichkeit, Anerkennung auszudrücken.

Geltungsbedürfnis, das sich in risikoreichem Verhalten ausdrückt („Ich bin kein Feigling“) kann so z.B. für den Arbeitsschutz genutzt werden („Man erkennt, dass ich ein Fachmann bin, weil ich sicher arbeite“). Dies wirkt sich auch positiv auf die Sicherheitskultur im Betrieb aus.


Durchsetzungspflichten der Führungskräfte für eine gute Sicherheitskultur & Arbeitssicherheit im Betrieb

Ergibt sich bei der Überwachung, dass Anweisungen oder Vereinbarungen nicht eingehalten werden, darf man dies nicht auf sich beruhen lassen. Es gehört zu den grundsätzlichen Pflichten des Arbeitgebers und auch der Führungskräfte (§13 ArbSchG) die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Er muss dafür sorgen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten beachtet werden (§ 3 ArbSchG). Da die Beachtung von Weisungen des Arbeitgebers zudem zu den gesetzlichen Pflichten von Mitarbeitern (siehe folgender Abschnitt) gehören, steht dem Arbeitgeber zur Durchsetzung ggf. das gesamte Arsenal des Arbeitsrechts zur Verfügung, von der mündlichen Verwarnung über den schriftlichen Verweis und die Abmahnung und Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz bis hin zur fristlosen Entlassung.

Berücksichtigung des Verhaltens bei der Planung von Wiederholungsunterweisung

Zu beachten ist hierbei immer die Verhältnismäßigkeit, schwere Geschütze dürfen nur bei entsprechend schweren Verstößen gegen den Arbeitsschutz aufgefahren werden. Ohnehin ist es besser, vorher die Wege der positiven Verhaltensbeeinflussung zu gehen – etwa der Anerkennung sicherheitsgerechten Verhaltens. Hierzu gehört Lob vom Vorgesetzten, aber auch etwa Arbeitssicherheitsprämien, da diese sich ebenfalls positiv auf die Sicherheitskultur auswirken. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Solche Prämien führen gelegentlich dazu, dass Unfälle „versteckt“ und nicht mehr offen gemeldet werden, um die Prämie nicht zu gefährden. In der Praxis ist auch das Verhalten der Vorgesetzten bis hin zur obersten Führung selbst bedeutsam. Führungskräfte müssen eine Vorbildfunktion einnehmen und Anweisungen und Vereinbarungen selbst ebenfalls einhalten. Andernfalls besteht die
Gefahr, dass die Mitarbeiter diese ebenfalls nicht ernst nehmen und
dadurch die betriebliche Sicherheitskultur gefährden.


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Pflichten der Mitarbeiter zur Einhaltung des Arbeitsschutzes

Die Pflichten zur Arbeitssicherheit im Betrieb der Mitarbeiter im Arbeitsschutz sind in §§ 15 und 16 ArbSchG sowie in §§ 15 bis 18 DGUV Vorschrift 1 geregelt: Sie müssen Unterweisungen und Weisungen des Arbeitgebers folgen und insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwenden. Weiter müssen sie im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse Mängel unverzüglich beseitigen oder – reichen ihre Befugnisse hierzu nicht aus – dem Vorgesetzten melden.

Erhebliche Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, Defekte an Schutzvorrichtungen müssen immer dem Vorgesetzen (und sollen zusätzlich der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten) gemeldet werden. Es empfiehlt sich, ein schriftliches Meldeverfahren einzuführen. Damit kann sichergestellt werden, dass die Meldung zum frühesten Zeitpunkt an die richtige Stelle gelangt, dass die übergeordneten Führungskräfte auch bei hoher Arbeitsbelastung tätig werden und die Meldung als legitim und als von der Unternehmensleitung erwünscht angesehen wird (und nicht als Versuch, sich um Verantwortung zu drücken).

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