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Die Norm OHSAS 18001 und rechtliche Anforderungen

Die Norm stellt so etwas die „Gute Praxis“ im Umgang mit dem Thema Arbeitsschutz dar. Diese gute Praxis fließt auch in die Gesetzgebung ein (wenn diese nicht ganz von der Realität entfernt ist). Im Arbeitsschutz – ähnliches gilt für den Umweltschutz –, wo der Gesetzgeber zahlreiche Regelungen erlassen hat, kommt es daher zwangsläufig zu Überschneidungen zwischen den Forderungen der Norm OHSAS 18001 Arbeitsschutzmanagement und Anforderungen aus Rechtsvorschriften, die in der Norm aufgrund ihrer weltweiten Gültigkeit nicht dargestellt werden können. In diesem Beitrag sehen Sie, welche Normanforderungen in Deutschland durch andere rechtliche Anforderungen bzw. Rechtsvorschriften bereits abgedeckt sind.

Achtung
Die OHSAS 18001 wurde zwischenzeitlich durch die global gültige Norm ISO 45001 abgelöst – hier finden Sie dennoch weiterhin alle Informationen über die „alte“ OHSAS 18001. Alle Infos zur DIN ISO 45001:2018 finden Sie unter der Norm ISO 45001.

OHSAS 18001 und rechtliche Verpflichtungen

Rechtliche Anforderungen spielen in der OHSAS 18001 – ähnlich wie in der Umweltmanagementnorm ISO 14001 – eine zentrale Rolle: Dass eine Organisation die (für sie relevanten) geltenden rechtliche Anforderungen ermitteln, zugänglich machen und bei der Einführung und Verwirklichung des Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS) berücksichtigen muss, steht in Nr. 4.3.2 der Norm. In der Politik muss gemäß Nr. 4.2c eine Verpflichtung enthalten sein, diese rechtlichen Verpflichtungen auch einzuhalten. Die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen muss nach Nr. 4.5.2.1 regelmäßig bewertet werden, über die Bewertungen müssen Aufzeichnungen (angefertigt und) aufbewahrt werden.


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Umgesetzte Rechtsvorschriften erfüllen Forderungen der Norm OHSAS 18001 Arbeitsschutzmanagement

Aber in der Regel fangen Unternehmen dabei nicht bei null an: Gesetze müssen auch ohne ein Arbeitsschutzmanagement eingehalten werden und es gibt eine – wiederum gesetzlich geforderte – fachliche Unterstützung etwa seitens der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes, die den betrieblichen Verantwortlichen hierbei zur Seite stehen. Im Unternehmen bereits erkannte und geregelte rechtliche Anforderungen erfüllen aber nicht nur die oben genannten Normanforderungen an die Ermittlung, Einhaltung und Überwachung der rechtlichen Anforderungen , sondern auch weitere Normanforderungen.


4.3.1 Gefährdungserkennung, Risikobeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen

In diesem Abschnitt fordert die Norm, dass das Unternehmen Gefährdungen erkennt, die mit den erkannten Gefährdungen verbundenen Risiken beurteilt und – beruhend auf der Risikobeurteilung – ggf. notwendige Schutzmaßnahmen festlegt. Eine ganz ähnliche Anforderung gibt es in § 5 Arbeitsschutzgesetz ArbSchG : Hiernach muss der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind – das ist die Gefährdungsbeurteilung. In vielen Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz ArbSchG und anderen Rechtstexten (z.B. DGUV Vorschrift 2) werden die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung konkretisiert. Eine korrekt ausgeführte, aktuelle Gefährdungsbeurteilung erfüllt fast alle Anforderungen von OHSAS 4.3.1. Einzige Ausnahme: Die Norm OHSAS 18001 Arbeitsschutzmanagement fordert die Berücksichtigung von Besuchern in der Gefährdungsbeurteilung, diese kommen im Arbeitsschutzrecht nicht vor. Gleichwohl haben viele Unternehmen Regelungen für Besucher – schon aufgrund der Verkehrssicherungspflichten nach § 823 BGB –, denen (hoffentlich) eine Risikobeurteilung zugrunde liegt.


4.4.1 Ressourcen, Aufgaben, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht und Befugnis

Die Managementnorm fordert, dass die oberste Leitung die benötigten Ressourcen für das AMS Arbeitsschutzmanagement sicherstellt und Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten für ein wirkungsvolles AMS festlegt und entsprechende Befugnisse vergibt. Dem entspricht § 3 Arbeitsschutzgesetz ArbSchG , nach dem der Arbeitgeber die erforderlichen Mittel für den Arbeitsschutz bereitzustellen und für eine geeignete Organisation zu sorgen hat. Da der Arbeitgeber zumeist eine juristische Person ist, konkretisiert § 13 (1) Arbeitsschutzgesetz ArbSchG , wer diese Pflichten hat:

Das vertretungsberechtigte Organ (in einer GmbH etwa die Geschäftsführung) und „Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse“ – also alle Führungskräfte, denen Mitarbeiter unterstellt sind, soweit sie eigenverantwortlich entscheiden können. Nach § 13 (2) Arbeitsschutzgesetz ArbSchG ist eine (schriftliche!) Delegation dieser Aufgaben an andere zuverlässige und fachkundige Personen erlaubt. Die in der Arbeitsschutzmanagement Norm OHSAS 18001 geforderte Dokumentation von Aufgaben und Verantwortlichkeiten ist sicherlich ein guter Weg, dem genannten Personenkreis seine (ohnehin gesetzlich bestehenden) Pflichten bekannt zu machen.


4.4.2 Fähigkeit, Schulung und Bewusstsein

In zahlreichen Rechtsvorschriften sind Unterweisungen gefordert: Auch wenn die OHSAS 18001 Arbeitsschutzmanagement diesen Begriff nicht kennt, sind Unterweisungen natürlich eine Möglichkeit, das notwendige Bewusstsein für die mit der Arbeit verbundenen Risiken und die Möglichkeiten der Mitarbeiter zu sicherheitsgerechtem Arbeiten zu schaffen. Die bestehenden Regelungen zu Unterweisungen sollten also hier in jedem Fall einbezogen werden.


4.4.3.2 Mitbestimmung und Beratung

Regelungen zum Arbeitsschutz sind nach § 87 (1) Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVerfG) mitbestimmungspflichtig, soweit sie auf Rechtsvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften beruhen, bei allen Besichtigungen, Fragen und Unfalluntersuchungen ist der Betriebsrat darüber hinaus nach § 89 (2) hinzuzuziehen. Wenn Sie diese Anforderung umsetzen, sind die Normanforderungen weitgehend erfüllt. Zu beachten sind aber AMS-spezifische Themen, wie etwa die Einbeziehung der Mitarbeiter bei der Entwicklung der Arbeitsschutzpolitik und der Ziele.


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4.4.6 Ablauflenkung

Die in der OHSAS 18001 geforderte Lenkung von arbeitsschutzrelevanten Abläufen und Tätigkeiten entspricht der sich aus der Rechtsprechung ergebenden Anweisungspflicht der Verantwortlichen. In Rechtsvorschriften bzw. rechtliche Anforderungen kann gefordert sein, dass notwendige Anweisungen schriftlich gegeben werden, bspw. fordert die GefStoffV schriftliche Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen. Bei der Festlegung von Abläufen spielen auch die anerkannten Regeln der Technik eine wichtige Rolle: obwohl ihre Einhaltung nicht – wie bei Rechtsvorschriften – verbindlich ist, schließt ihre Beachtung in der Regel Fahrlässigkeit aus. Zu den wichtigen technischen Regeln im Arbeitsschutz gehören etwa Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), zur Betriebssicherheit (TRBS), für Arbeitsstätten (ASR), Berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR) etc.


4.4.7 Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr

Die Norm fordert, dass die Organisation mögliche Notfallsituationen ermittelt, Maßnahmen zur Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr plant und – soweit praktikabel – erprobt sowie diese regelmäßig überprüft. Dazu gibt es zahlreiche rechtliche Anforderungen bzw. Rechtsvorschriften auch im Arbeitsschutzrecht:
Das Thema Brandschutz, Flucht- und Rettungswege sind etwa in der Arbeitsstättenverordnung und den zugehörigen ASR behandelt, Brand- und Explosionsschutzrisiken sind nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und GefStoffV in der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und ggf. notwendige Schutzmaßnahmen festzulegen (bei Explosionsgefahren ist nach BetrSichV ein Explosionsschutzdokument zu erstellen). Maßnahmen zum Umgang mit freigesetzten Gefahrstoffen sind in den Betriebsanweisungen nach GefStoffV festzulegen. Gerade zum Brandschutz können Auflagen auch in Genehmigungen (siehe hierzu auch den Beitrag auf Seite 6) oder in den Bedingungen der Feuerversicherung enthalten sein.


4.5.1 Leistungsmessung und Überwachung

Nach § 3 Arbeitsschutzgesetz ArbSchG hat der Arbeitgeber zum einen die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen – das entspricht der in OHSAS 18001 geforderten Überwachung und Messung der Arbeitsschutzleistung –, zum anderen hat die Rechtsprechung mehrfach festgestellt, dass zu den Maßnahmen, die die festgelegten Verantwortlichen im Arbeitsschutz haben, immer auch – und nicht delegierbar! – die Überwachung der Umsetzung ihrer Anordnungen gehört. Um diese Überwachung sicherzustellen, sollte im Rahmen des AMS ein Verfahren festgelegt werden, z.B. zur Stichprobenkontrolle von Arbeiten, Abläufen und Vorgängen.


4.5.3.1 Vorfalluntersuchung

Vorfälle im Sinne der OHSAS 18001 umfassen nach Nr. 3.9 gefährliche Ereignisse, Beinahe- Unfälle sowie Unfälle und Erkrankungen ohne Berücksichtigung der Schwere. Von gesetzlichen Vorgaben erfasst sind davon Erste-Hilfe-Leistungen (die nach § 14 Nr. 6 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (BGV) A1 dokumentiert werden müssen) und arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeitsunfälle, deren Ursachen nach § 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) untersucht werden müssen, um Maßnahmen zur Verhütung (künftiger) Erkrankungen und Unfälle festlegen zu können. Insbesondere die Unfalluntersuchung sollte die im ASiG genannte Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht alleine machen, mindestens die verantwortliche Führungskraft sollte ebenfalls teilnehmen. Die bei Berufskrankheiten und Unfällen, die zu mehr als drei Tage Arbeitsunfähigkeit führen, nach § 193 Sozialgesetzbuch (SGB) VII zu erstellende Unfallanzeige hat nur einen beschränkten Informationsgehalt und erfüllt alleine den Zweck der Unfalluntersuchung nicht.


4.5.4 Lenkung von Aufzeichnungen

Bezüglich der Aufzeichnungen fordert die Norm, dass Aufzeichnungen geführt werden, um den Nachweis der Konformität mit dem AMS und der OHSAS 18001 erbringen zu können und dass ein Verfahren zum Umgang mit diesen Aufzeichnungen eingeführt wird. Manche dieser Aufzeichnungen werden auch in Rechtsvorschriften gefordert, etwa Unterlagen, „aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die … festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind“ oder Unterweisungsnachweise (teilweise mit weitergehenden Anforderungen, so müssen bei Unterweisungen nach GefStoffV die Unterwiesenen die Unterweisung mit Unterschrift bestätigen). Mitunter machen rechtliche Anforderungen auch Vorgaben zu Aufbewahrungsfristen, so die Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung für Lärmmessungen (30 Jahre) oder die Arbeitsmedizinische Regel Nr. 1 zu § 6 ArbMedVV für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (z.B. 40 Jahre nach der letzten arbeitsmedizinischen Untersuchungen, wenn die Mitarbeiter durch krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffen gefährdet werden).


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Informationen bei der Projektplanung berücksichtigen

Wenn Sie die Einführung eines AMS nach den Vorgaben der Norm OHSAS 18001 Arbeitsschutzmanagement planen, sollte eine Bestandsaufnahme am Anfang stehen:

  • Welche Elemente sind bereits in welchem Umfang im Unternehmen vorhanden?
  • Welche Lücken müssen noch geschlossen werden?

Erst auf Grundlage dieser Informationen können Sie den Aufwand für die Einführung seriös abschätzen. An dieser Bestandsaufnahme sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit unbedingt beteiligt sein, da diese oft den besten Überblick über die Umsetzung rechtlicher Anforderungen im Unternehmen hat.

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