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Die Paragraphen 5, 6 und 7 im Arbeitsschutzgesetz

Gemeinsam mit den Grundpflichten und Grundsätzen aus dem Arbeitsschutzgesetz bildet die Gefährdungsbeurteilung den Kern des betrieblichen Arbeitsschutzes. Das Vorgehen ist seit Juli 2017 am Beispiel der Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsstätten in einer technischen Regel beschrieben, welches sich auf andere Bereiche übertragen lässt. Die Gefährdungsbeurteilung ist niemals „fertig“, sondern muss bei Änderungen der betrieblichen Gegebenheiten, bei neu erkannten Gefährdungen oder bei der Änderung von Rechtsvorschriften, die „normierte Schutzziele“ enthalten, fortgeschrieben werden. Weiter werden wir untersuchen, was bei der Erfassung von Unfällen und der Übertragung von Aufgaben zu beachten ist.


Was sind die Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung in Ihrem Unternehmen?

§ 5 ArbSchG fordert, dass die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes durch eine Beurteilung der Gefährdungen zu ermitteln sind. Daher ist die Gefährdungsbeurteilung zusammen mit den Grundpflichten nach § 3 Arbeitsschutzgesetz und den Grundsätzen nach § 4 ArbSchG das zentrale Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes. Bereits in § 3 (3) Arbeitsschutzgesetz werden bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigende Gefährdungsfaktoren aufgelistet; die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung wird in den meisten Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz weiter konkretisiert.

Dabei werden die einzelnen Faktoren zunächst unabhängig voneinander beurteilt. Beim anschließenden Zusammenführen sind dann mögliche Wechsel- und Kombinationswirkungen (etwa: Lärm verhindert das Wahrnehmen von Alarmsignalen) zu betrachten und eine Gesamtbeurteilung für die untersuchte Tätigkeit zu erstellen. Eine technische Regel gibt es mit der ASR V3 seit Juli 2017 für  die Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsstätten; in dieser werden 8 Prozessschritte beschrieben, die sich grundsätzlich für die Gefährdungsbeurteilung anwenden lassen.


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Gefährdungsbeurteilung

An dieser Stelle ein zusammenfassender Überblick über die einzelnen Prozessschritte:

  • Vorbereiten: Festlegen, wer die Gefährdungsbeurteilung durchführt, Erfassen der Betriebsorganisation und Festlegen der Betrachtungseinheiten.
  • Ermitteln von Gefährdungen: Erfassung der für die Tätigkeit signifikanten Gefährdungen, z.B. mit Hilfe einer Liste von Gefährdungsfaktoren, wie sie die BGs zur Verfügung stellen.
  • Beurteilen der Gefährdungen: Bewertung der ermittelten Gefährdungen auf Handlungsbedarf, z.B. anhand normierter Schutzziele (rechtlicher Vorgaben) oder mit Bewertungshilfen (Leitmerkmalmethode, Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe etc.).
  • Festlegen von Maßnahmen: Bestimmen von Schutzzielen und von Maßnahmen, um die Gefahren auf ein in den Schutzzielen definiertes akzeptables Maß zu begrenzen. Dabei ist das STOP-Prinzip zu beachten.
  • Durchführen der Maßnahmen: Festlegen, wer was bis wann macht.
  • Überprüfen der Wirksamkeit: Nach der Durchführungskontrolle (wurde die Maßnahme umgesetzt?) muss auch geprüft werden, ob die Maßnahme wirksam war. Leitfrage: Wurde das Schutzziel erreicht?
  • Dokumentation: Nach § 6 ArbSchG müssen mindestens das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung in Unterlagen ersichtlich sein.
  • Fortschreiben: Eine Fortschreibung ist immer bei Änderungen der betrieblichen Gegebenheiten (insb. Umbauten, neue Arbeitsmittel, neue Arbeitsstoffe), Erkennen neuer Gefährdungen (Änderungen des Stands der Technik, Auftreten von Unfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen etc.) erforderlich.

Eine angemessene Gefährdungsbeurteilung muss wesentliche Arbeitsplätze/Tätigkeiten beurteilen, wesentliche Gefährdungen der Arbeitsplätze/Tätigkeiten ermitteln, die betriebliche Gefährdungssituation zutreffend bewerten, besondere Personengruppen berücksichtigen, ausreichende und geeignete Maßnahmen festlegen, Wirksamkeitskontrollen enthalten und aktuell sein. Die Dokumentation muss aussagefähig und plausibel sein. Diese Kriterien sind alle unbestimmt („zutreffend“, „ausreichend“, „geeignet“, … , sodass es eine rechtliche Sicherheit, dass die Gefährdungsbeurteilung im Falle eines Falles als angemessen anerkannt wird, nicht gibt. Um so wichtiger ist es, als Unternehmen selbst von der Angemessenheit seiner Gefährdungsbeurteilung überzeugt zu sein. Nur dann kann man sie bei einer rechtlichen Prüfung, wie sie z.B. nach einem Arbeitsunfall mit Verletzungen wahrscheinlich ist, erfolgreich verteidigen.


Gefährdungsfaktoren und konkretisierende Rechtsverordnungen

Hier finden Sie die zu berücksichtigenden Gefährdungsfaktoren und die dazugehörigen Konkretisierungen mit entsprechenden Paragrafen der jeweiligen Verordnung tabellarisch aufgelistet.

§ 3 (3) ArbSchG: GefährdungsfaktorenKonkretisierung in Rechtsverordnung(en)
Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes§ 3 ArbStättV
Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen§ 2 LasthandhabV, § 3 LärmVibrationsArbSchV, § 3 OStrV, § 6 GefStoffV, § 4 BioStoffV, § 3 ArbMedVV
Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln …§ 3 BetrSichV
Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten und deren Zusammenwirken§ 2 LasthandhabV, (sowie MuschRiV, JArbSchG)
Unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
Psychische Belastungen bei der Arbeit

Unbestimmter Rechtsbegriff:

Ein unbestimmter Rechtsbegriff wie „ausreichend“ oder „angemessen“ ist nicht eindeutig definiert, sondern sein Inhalt muss durch Auslegung ermittelt werden. Seine konkrete Bedeutung wird also z. B. von einer Behörde oder einem Gericht vorgenommen, die dabei einen Ermessensspielraum haben. Eingeschränkt ist dieser durch Regeln, die bei der Auslegung zu beachten sind. So müssen etwa Sinn und Zweck der Vorschrift, in der der Rechtsbegriff enthalten ist, beachtet werden. Ist man mit der Auslegung nicht einverstanden, kann man diese vor Gericht oder in einem Berufungsverfahren überprüfen lassen.

Was fordert das ArbSchG bei der Unfallerfassung?

§ 6 (2) ArbSchG fordert, dass Unfälle, bei denen ein Beschäftigter drei oder mehr Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, erfasst werden. Solche Unfälle sind nach § 193 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) dem Unfallversicherungsträger (i.d.R. also der Berufsgenossenschaft) anzuzeigen – daher werden sie auch „meldepflichtige Unfälle“ genannt. Gleiches gilt für Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit. Über die Anzeige müssen die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt informiert werden; eine Durchschrift der Anzeige muss der zuständigen Landesbehörde übersendet werden. Nach § 24 (6) DGUV Vorschrift 1 muss das Unternehmen zudem dafür sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert wird und diese Dokumentation 5 Jahre lang aufbewahrt wird. Dies erfolgt typischerweise mit Hilfe eines „Verbandbuches“; die Dokumentation dient bei Spätfolgen auch dem Nachweis, dass eine Verletzung oder Erkrankung tatsächlich die Folge einer versicherten Tätigkeit ist. Weiter dienen sie der Erfassung nicht meldeplichtiger Unfälle und damit deren Untersuchung und Auswertung.


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Aufgabenübertragung nach den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetz

§ 7 ArbSchG fordert, bei der Übertragung von Aufgaben die Befähigung zu berücksichtigen, die für den Arbeitsschutz relevanten Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Diese Anforderung ergänzt die sachliche Anforderung, dass Beschäftigte die Befähigung zur Aufgabenerfüllung haben müssen: wenn sie eine Aufgabe nicht ohne Gefahr für sich und/oder andere ausführen können, dürfen sie mit dieser nicht beauftragt werden. Der Begriff „Befähigung“ schließt dabei die körperliche und geistige/intellektuelle Befähigung ein, also z.B. Hör- und Sehfähigkeit oder körperliche Belastbarkeit ebenso wie Auffassungsgabe, technisches Verständnis und Qualifikation.

Die Berücksichtigung festgelegter Qualifikationsanforderungen ist in § 7 DGUV Vorschrift 1 ausdrücklich gefordert; die Festlegung erfolgt in der Gefährdungsbeurteilung, wenn unzureichende Qualifikation ein relevanter Gefährdungsfaktor ist. Die Feststellung der Eignung sollte bereits bei der Einstellung berücksichtigt werden und im Einstellungsgespräch und/oder durch Eignungsuntersuchungen geprüft werden. Treten nach der Einstellung Zweifel auf (z.B. durch gefährliches Verhalten), muss die Beurteilung wiederholt werden; ggf. müssen dem Mitarbeiter neue Aufgaben zugewiesen werden. Auch bei akuter Einschränkung der Befähigung, z.B. durch den Konsum von Alkohol oder anderen Drogen, darf der Mitarbeiter die ihm zugewiesenen Tätigkeiten ggf. (wenn dies nicht gefahrlos möglich ist) nicht ausführen. Strenge Maßstäbe für die Befähigung gelten insbesondere bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten.

Nach DGUV Regel 100-001 gehören hierzu:

  • Führen von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
  • Arbeiten in unmittelbarer Nähe von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
  • Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten, sich bewegenden Maschinenteilen, z.B. Kreissäge, Bohrmaschine, Aufschnittschneidemaschine,
  • Umgang mit Gefahrstoffen,
  • Arbeiten mit Absturzgefahr,
  • Tätigkeiten in Leitwarten und Steuerständen,
  • Störungsbeseitigungs- und Wartungsarbeiten.

§ 9 Arbeitsschutzgesetz

Gleiches gilt auch für alle gefährlichen Arbeiten im Sinne des § 9 ArbSchG. Dazu gehören nach DGUV Regel 100-001 z.B.:

  • Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen,
  • Schweißen in engen Räumen,
  • Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern,
  • Erprobung von technischen Großanlagen, wie Kesselanlagen,
  • Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen,
  • Hebezeugarbeiten bei fehlender Sicht des Kranführers auf die Last.
  • Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, z.B. in chemischen, physikalischen oder medizinischen Laboren.

Ebenfalls sind besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen: so dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten betraut werden, von denen anzunehmen ist, dass sie Gefahren wegen mangelndem Sicherheitsbewusstsein oder fehlender Erfahrung nicht erkennen oder abwehren können.

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